Klärungshilfe
„Wahrheit vor Schönheit!“ (Christoph Thomann)
Die Klärungshilfe wurde von Christoph Thomann in Zusammenarbeit mit der Forschungsgruppe um Prof. Schulz von Thun an der Universität Hamburg entwickelt und vertritt wie viele Mediationsrichtungen die Prinzipien der Allparteilichkeit, Neutralität, Professionalität: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Klienten für den Inhalt.
Das Zentrum des Verfahrens liegt in der Klärung der gegenwärtigen Situation und ihrer Entstehung. Der Fokus liegt auf dem, was in den Beteiligten jetzt und grundsätzlich vorgeht, was zwischen ihnen an Kommunikation geschieht und wie sie zusammen ein aufeinander reagierendes System bilden. Der Klärungshelfer unterstützt diesen Prozess in einem Sicherheit gebenden Rahmen. So können mit Unterstützung des Klärungshelfers auch die einer wirklich tragfähigen Vereinbarung oft im Wege stehenden – weil unausgesprochenen – Gefühle wie Wut, Verzweiflung, Rachegefühle oder schwere Vorwürfe bewusst gemacht und ausgesprochen werden. Durch diese neben der inhaltlichen auch emotionalen und beziehungsorientierten Klärung werden die Voraussetzungen geschaffen, um gegen Ende des Verfahrens in oft erstaunlich kurzer Zeit tragfähige Vereinbarungen für die Zukunft zu schließen.
Win-Win-Situationen sind damit kein explizit angestrebtes Ziel des Prozesses. Zukunfts- und Lösungsorientierung ist kein zentrales Prinzip des Vorgehens. Die Umformulierung von Vorwürfen in Wünsche stellt für die Klärungshilfe keine Standardmethode dar, sie wird teilweise sogar abgelehnt. Natürlich wird ein gelingendes Win-Win-Ergebnis nicht abgelehnt, aber es kann sein, dass kein Win-Win-Ergebnis möglich ist – das aber ist dann wenigstens ganz klar.
Das Prinzip der Freiwilligkeit erhält bei der Klärungshilfe aufgrund des innerbetrieblichen Kontextes eine andere Bedeutung als in der klassischen Mediation. Damit der Vorgesetzte in Konfliktsituationen seine Fürsorgepflicht wahrnehmen kann, muss er mit seinen Mitarbeitern klärende Gespräche führen können, unabhängig von deren Einverständnis.
Auch wenn Freiwilligkeit durchaus wünschenswert ist, müssen sich die Mitarbeiter auch bei Unwilligkeit einem angeordneten Dienstgespräch stellen. Diese manchmal auftretende Unwilligkeit ist eine vollkommen nachvollziehbare Systemgröße im Gespräch, die auch so vom Klärungshelfer respektiert wird. Ja, er betont zu Beginn das legitime Recht auf Nichtbeteiligung ungeachtet der Anwesenheitspflicht.
Aus diesen Erwägungen heraus reicht es dem Klärungshelfer, wenn die oberste am Konflikt beteiligte Führungskraft die Konfliktmoderation möchte. In der Regel werden auch nur mit dieser Führungskraft Vorgespräche geführt. In diesen wird die Klärung vorbereitet und der Vorgesetzte in seiner Rolle gecoacht, allerdings unter Wahrung der absoluten inhaltlichen Allparteilichkeit des Klärungshelfers im eigentlichen Klärungstermin mit allen Beteiligten.